Statuten

Dorfverein Impuls

Adlikon, Dätwil und Niederwil

 

1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Impuls“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Adlikon

Art. 2 Zweck

Der Verein fördert die gesellschaftlichen Kontakte und das kulturelle Leben in der Gemeinde.

Er strebt insbesondere den gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Schulterschluss der

drei Dörfer Adlikon, Dätwil und Niederwil an.

 

2. Organisation

Art. 3 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren / -revisorinnen

 

3. Mitgliederversammlung

Art. 4

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres zu

Erledigung der ordentlichen Geschäfte zusammen:

a) Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes

b) Genehmigung der Jahresrechnung, abgeschlossen per 31. Dezember

c) Mutationen

d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/ der Präsidentin

e) Wahl der Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen

f) Festsetzung der Jahresbeiträge

g) Beschlussfassung Aktionsprogramm/ Bildung von Arbeitsgruppen

h) Beschlussfassung über allfällige Antrage von Mitgliedern

i) VerschiedenesDie Einladung zur Jahresversammlung muss zusammen mit der Traktandenliste mindestens

zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 5

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von einem Fünftel der Mitglieder mit

schriftlicher Eingabe der Traktanden an den Vorstand verlangt werden und finden spätestens

vier Wochen nach Eingabe statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auch vom Vorstand, nach Dringlichkeit

sofort, einberufen werden. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste

mindestens eine Woche vor Versammlungstermin.

 

4. Der Vorstand

Art. 6

Der Vorstand besteht maximal aus sieben Mitgliedern:

- Dem Präsidenten oder der Präsidentin

- Dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin

- Dem Aktuar oder der Aktuarin

- Dem Kassier oder der Kassierin

- Dem Beisitzer oder der Beisitzerin

Der Vorstand konstruiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist eine angemessene Vertretung aller

Gemeindeteile anzustreben.

Art. 7

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen

der/die Präsident/-in, der/die Vize-Präsident/-in und der/die Aktuar/-in je zu zweien.

Art. 8

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Selbständige Besorgung der laufenden Geschäfte

- Aufnahme neuer Mitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die

Mitgliederversammlung.

- Einladung zu und Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen

Mitgliederversammlungen

- Erstellen des jährlichen Aktionsprogramms zuhanden der Mitgliederversammlung

Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts und der

Jahresrechnung.5.

 

Mitgliedschaft

Art. 9

Jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Gemeinde Adlikon kann als Mitglied aufgenommen

werden. Personen, welche nicht in der Gemeinde Adlikon wohnhaft sind, können als

Passivmitglieder aufgenommen werden.

Bei Abstimmungen und Wahlen anlässlich der Mitgliederversammlung haben alle

Aktivmitglieder ab 16. Altersjahr Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10

Die Aufnahme erfolgt, nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Art. 11

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art. 12

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch das einfache Mehr der anwesenden

Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung verfügt werden.

Art. 13

Jedem Mitglied sowie jedem Aussenstehenden steht es frei, dem Vorstand Ideen oder

Vorschläge zur Behandlung irgendeines Problems zu unterbreiten. Der Vorstand kann die

Organisation von Veranstaltungen geeigneten Mitgliedern übertragen.

 

6. Rechnungswesen

Art. 14

Zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag

erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Schüler, Lehrlinge,

Studenten du AHV-Bezüger bezahlen einen reduzierten Betrag.

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 16

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 17

Die zwei Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und prüfen

die Jahresrechnung, erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen

einen entsprechenden Antrag.Art. 18

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre

 

7. Statutenänderung

Art. 19

Statutenänderungen und –Revisionen oder die Auflösung des Vereins beschliesst die

Mitgliederversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 20

Ein allfällig vorhandenes Vermögen des Dorfvereins Impuls fällt bei der Auflösung des Vereins

einer Institution oder einer Organisation zu, die denselben Zweck wie der Dorfverein Impuls

unter Art. 2 verfolgt.

Die vorstehenden Statuten wurden am 10. Februar 2025 anlässlich der Generalversammlung genehmigt 

 

Kontakt

Email: info@dorfverein-impuls.ch