Statuten
Dorfverein Impuls
Adlikon, Dätwil und Niederwil
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Impuls“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Adlikon
Art. 2 Zweck
Der Verein fördert die gesellschaftlichen Kontakte und das kulturelle Leben in der Gemeinde.
Er strebt insbesondere den gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Schulterschluss der
drei Dörfer Adlikon, Dätwil und Niederwil an.
2. Organisation
Art. 3 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren / -revisorinnen
3. Mitgliederversammlung
Art. 4
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres zu
Erledigung der ordentlichen Geschäfte zusammen:
a) Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung, abgeschlossen per 31. Dezember
c) Mutationen
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/ der Präsidentin
e) Wahl der Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen
f) Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Beschlussfassung Aktionsprogramm/ Bildung von Arbeitsgruppen
h) Beschlussfassung über allfällige Antrage von Mitgliedern
i) VerschiedenesDie Einladung zur Jahresversammlung muss zusammen mit der Traktandenliste mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
Art. 5
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von einem Fünftel der Mitglieder mit
schriftlicher Eingabe der Traktanden an den Vorstand verlangt werden und finden spätestens
vier Wochen nach Eingabe statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auch vom Vorstand, nach Dringlichkeit
sofort, einberufen werden. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste
mindestens eine Woche vor Versammlungstermin.
4. Der Vorstand
Art. 6
Der Vorstand besteht maximal aus sieben Mitgliedern:
- Dem Präsidenten oder der Präsidentin
- Dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin
- Dem Aktuar oder der Aktuarin
- Dem Kassier oder der Kassierin
- Dem Beisitzer oder der Beisitzerin
Der Vorstand konstruiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist eine angemessene Vertretung aller
Gemeindeteile anzustreben.
Art. 7
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen
der/die Präsident/-in, der/die Vize-Präsident/-in und der/die Aktuar/-in je zu zweien.
Art. 8
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Selbständige Besorgung der laufenden Geschäfte
- Aufnahme neuer Mitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
- Einladung zu und Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen
Mitgliederversammlungen
- Erstellen des jährlichen Aktionsprogramms zuhanden der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts und der
Jahresrechnung.5.
Mitgliedschaft
Art. 9
Jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Gemeinde Adlikon kann als Mitglied aufgenommen
werden. Personen, welche nicht in der Gemeinde Adlikon wohnhaft sind, können als
Passivmitglieder aufgenommen werden.
Bei Abstimmungen und Wahlen anlässlich der Mitgliederversammlung haben alle
Aktivmitglieder ab 16. Altersjahr Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10
Die Aufnahme erfolgt, nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Art. 11
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art. 12
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch das einfache Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung verfügt werden.
Art. 13
Jedem Mitglied sowie jedem Aussenstehenden steht es frei, dem Vorstand Ideen oder
Vorschläge zur Behandlung irgendeines Problems zu unterbreiten. Der Vorstand kann die
Organisation von Veranstaltungen geeigneten Mitgliedern übertragen.
6. Rechnungswesen
Art. 14
Zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag
erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Schüler, Lehrlinge,
Studenten du AHV-Bezüger bezahlen einen reduzierten Betrag.
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 16
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17
Die zwei Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und prüfen
die Jahresrechnung, erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen
einen entsprechenden Antrag.Art. 18
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre
7. Statutenänderung
Art. 19
Statutenänderungen und –Revisionen oder die Auflösung des Vereins beschliesst die
Mitgliederversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 20
Ein allfällig vorhandenes Vermögen des Dorfvereins Impuls fällt bei der Auflösung des Vereins
einer Institution oder einer Organisation zu, die denselben Zweck wie der Dorfverein Impuls
unter Art. 2 verfolgt.
Die vorstehenden Statuten wurden am 10. Februar 2025 anlässlich der Generalversammlung genehmigt